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   OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - I-24 U 115/09   

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https://dejure.org/2010,7326
OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - I-24 U 115/09 (https://dejure.org/2010,7326)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 115/09 (https://dejure.org/2010,7326)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - I-24 U 115/09 (https://dejure.org/2010,7326)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.09.1988 - VIII ZR 160/87

    Täuschung des Leasinggebers durch den Lieferanten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Der Lieferant, der wie hier mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt, die wesentlichen Vertragsbedingungen vorbereitend klärt, etwa die Höhe der Leasingraten und die vorgesehene Laufzeit sowie gegebenenfalls andere Modalitäten bespricht und aushandelt, mithin im Interessen- und Verantwortungsbereich der Leasinggeberin handelt, ist im Rahmen der im Verhandlungsstadium entstehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers; er haftet gegenüber dem Leasingnehmer nach § 278 BGB, wenn der Lieferant diese Pflichten schuldhaft verletzt (BGHZ 95, 170, 177 ff.; BGH, NJW 1989, 287, 288 ; NJW 1985, 2258, 2260; Senat, Beschluss vom 27.11.2008, I-24 U 73/08 bei JURIS).

    Die Voraussetzungen, die an eine derartige Erfüllungsgehilfenstellung gestellt werden, entsprechen in einem Fall wie dem vorliegenden denen, die nach § 123 Abs. 2 BGB für die Annahme einer "Vertrauensperson" oder eines "Repräsentanten" erforderlich sind, d.h. der Lieferant gilt auch nicht als "Dritter" nach § 123 Abs. 2 BGB (BGH, NJW 1989, 287, 288; Wolf/Eckert/Ball, 9. Auflage, Rdn. 1747).

  • BGH, 12.01.2005 - VIII ZR 109/04

    Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Denn die Gewährung eines Rabatts ist nach Wegfall des Rabattgesetzes im Jahr 2001 auch ohne eine derartige Konstruktion möglich, und eine Minderung des Marktwertes geht mit der Tageszulassung im allgemeinen ohnehin nicht einher, weil für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer entscheidend ist, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt (vgl. BGH, NJW 2005, 1422 f.).
  • BGH, 11.01.1995 - VIII ZR 82/94

    Sittenwidrigkeit von Finanzierungsleasingverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Geht man von einem Anfangswert von 44.093,97 EUR und im Übrigen von den Ansätzen des Klägers aus, errechnet sich ein Effektivzins von 12, 35 % und damit keine derart gravierende Abweichung von dem von dem Kläger vorgetragenen üblichen Zinssatz von 8, 9 %, dass eine Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt wäre; hier ist grundsätzlich auf den Maßstab des "Doppelten" zurückzugreifen (vgl. BGH, NJW 1995, 1019 ff.).
  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Es handelt sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen typischen Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (vgl. zu dieser Charakterisierung BGH, NJW 1998, 1637 ff.), wie ihn der als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnde und geschäftserfahrene Kläger bereits zuvor einmal mit der Beklagten abgeschlossen hatte; auch seinerzeit war dem Kläger keine Kaufoption eingeräumt worden.
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 36/03

    Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei unrichtiger Übernahmebestätigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Denn in derartigen Fällen handelt der Lieferant nicht als Hilfsperson des Leasinggebers in dessen Pflichtenkreis (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2005, 365 ff.).
  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 234/04

    Auslegung eines Pkw-Kaufvertrages bezüglich der Kosten einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Ein solches liegt etwa vor, wenn der Lieferant dem Leasingnehmer im eigenen Namen eine Kaufoption einräumt (so in BGH, NJW-RR 2005, 1421; ebenso OLG Koblenz, BB 2004, 2099, 2100).
  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Der Lieferant, der wie hier mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt, die wesentlichen Vertragsbedingungen vorbereitend klärt, etwa die Höhe der Leasingraten und die vorgesehene Laufzeit sowie gegebenenfalls andere Modalitäten bespricht und aushandelt, mithin im Interessen- und Verantwortungsbereich der Leasinggeberin handelt, ist im Rahmen der im Verhandlungsstadium entstehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers; er haftet gegenüber dem Leasingnehmer nach § 278 BGB, wenn der Lieferant diese Pflichten schuldhaft verletzt (BGHZ 95, 170, 177 ff.; BGH, NJW 1989, 287, 288 ; NJW 1985, 2258, 2260; Senat, Beschluss vom 27.11.2008, I-24 U 73/08 bei JURIS).
  • OLG Koblenz, 29.07.2004 - 5 U 174/04

    Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Kaufoption durch Leasingnehmer und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Ein solches liegt etwa vor, wenn der Lieferant dem Leasingnehmer im eigenen Namen eine Kaufoption einräumt (so in BGH, NJW-RR 2005, 1421; ebenso OLG Koblenz, BB 2004, 2099, 2100).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2006 - 24 U 126/05

    Vereinbarung eines Erwerbsrechts am Leasinggut nach Vertragsablauf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Schließlich spricht gegen die Einräumung einer Kaufoption auch, dass die Einräumung eines Erwerbsrechts zugunsten des Leasingnehmers leasinguntypisch ist, weil die mit dem Leasinggeschäft regelmäßig erstrebten steuerlichen Vorteile bei Vereinbarung eines Erwerbsrechts des Leasingnehmers gefährdet sind (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2006, 589 f. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08

    Anfechtung eines Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung des Leasingnehmers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09
    Der Lieferant, der wie hier mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt, die wesentlichen Vertragsbedingungen vorbereitend klärt, etwa die Höhe der Leasingraten und die vorgesehene Laufzeit sowie gegebenenfalls andere Modalitäten bespricht und aushandelt, mithin im Interessen- und Verantwortungsbereich der Leasinggeberin handelt, ist im Rahmen der im Verhandlungsstadium entstehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers; er haftet gegenüber dem Leasingnehmer nach § 278 BGB, wenn der Lieferant diese Pflichten schuldhaft verletzt (BGHZ 95, 170, 177 ff.; BGH, NJW 1989, 287, 288 ; NJW 1985, 2258, 2260; Senat, Beschluss vom 27.11.2008, I-24 U 73/08 bei JURIS).
  • OLG Stuttgart, 12.06.2018 - 6 U 273/16

    Kfz-Leasing: Besitzrecht des Leasingnehmers nach Vertragsbeendigung und

    Sollte man diesem allerdings nicht folgen und mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur eine Wissenszurechnung über § 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Eigenschaft der K. als Erfüllungsgehilfin der Klägerin zulassen, wäre an sich die Klägerin grundsätzlich an die Erwerbszusage der K. gebunden (vgl. insofern OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 - I-24 U 115/09 -, Rn. 7, juris; Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing, Rn. 42; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L277).

    Ein solch eigenes Geschäft des Lieferanten wird dann angenommen, wenn dieser dem Leasingnehmer im eigenen Namen eine Kaufoption einräumt (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 - I-24 U 115/09 -, Rn. 8, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., L277).

  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10

    Nichtigkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrags wegen

    Zwar handelt es sich bei dem Zeugen G. um einen Erfüllungsgehilfen und Verhandlungsbevollmächtigten der Klägerin (Senat Az. I-24 U 115/09 bei juris und BeckRS 2010, 12220, sowie Senat Az. I- 24 U 73/08 bei juris und BeckRS 2009, 21625 - Leitsatz in GuT 2009, 327).

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Lieferant Erklärungen abgibt, die nicht die Konditionen des Leasingvertrages, sondern ein eigenes Geschäft des Lieferanten mit dem Leasingnehmer betreffen, etwa die Einräumung einer Kaufoption im eigenen Namen (Senat BeckRS 2010, 12220 und bei juris ), oder wenn er seine Vollmacht missbraucht oder kollusiv mit der andern Partei zusammenwirkt (Senat BeckRS 2009, 21625 und bei juris).

  • OLG Stuttgart, 05.03.2024 - 6 U 83/23

    Leasingvertrag: Rückabwicklungsanspruch aufgrund einer

    Bei der Einräumung eines Ankaufsrechts des Händlers an die Leasingnehmerin mit dem Ziel, letztlich den Verkauf des Leasingfahrzeugs vom Händler an die Leasingnehmerin zu ermöglichen, handelt es sich in der Regel um ein Geschäft des Händlers in eigener Sache, bei dem keine Zurechnung eines Verschuldens der für den Händler handelnden Personen über § 278 S. 1 BGB erfolgt (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2018 - 6 U 273/16, Rn. 47, BeckRS 2018, 27411, OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.2.2010 - I-24 U 115/09, BeckRS 2010, 12220).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2010 - 24 U 183/09

    Leistungsverweigerungsrechte des Leasingnehmers einer TV-Anlage wegen Einstellung

    Macht die Lieferantin dem Leasingnehmer anlässlich der Vorbereitungen zum Abschluss des Leasingvertrags Zusagen im eigenen Namen, kann sich der Leasingnehmer wegen der Erfüllung dieser Zusagen grundsätzlich nur an die Lieferantin halten (vgl. BGH aaO und BGHZ 104, 392 = NJW 1988, 2463, 2464 f sub II.2d; Senat aaO und neuerdings Beschl. v. 18.2. 2010 - I-24 U 115/09 bei JURIS und BeckRS 2010, 12220 - zur vom Lieferanten versprochenen Kaufoption).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2023 - 6 W 6/23

    Kaufoption nach Ende der Laufzeit eines Leasingvertrags

    Allein aus dem Umstand, dass der Lieferant zu einer von ihm in eigenem Namen eingeräumten Kaufoption falsche Erklärungen abgibt, folgt allerdings keine Haftung des Leasinggebers, denn dabei geht es um ein eigenes Geschäft des Lieferanten, an dem der Leasinggeber nicht beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die der Lieferant als Repräsentant des Leasinggebers zu erledigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04 -, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 - I-24 U 115/09 -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2004 - 5 U 174/04).
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